Leitsatz:
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).“
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 106/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 152/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
31.12.2016