Leitsatz:
Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die Rechtsmittelzuständigkeit maßgebend, wenn eine Partei später im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten Rechtsmittelzuständigkeit ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der Wohnsitzverlegung einer Partei nichts.
BGH v. 3.5.2006 – VIII ZB 88/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
25.02.2013