Leitsatz:
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung kommt nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Übersendet ein Vertreter des Vermieters aus Gefälligkeit einzelne Belege, so entsteht dadurch kein vertraglicher Anspruch des Mieters auf vollständige Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen.
BGH v. 13.9.2006 – VIII ZR 71/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
BGH v. 13.9.2006 – VIII ZR 105/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
30.12.2017