Leitsatz:
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlegbare Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
BGH v. 27.9.2006 – VIII ZR 80/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
04.01.2018