Leitsatz:
Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen aufgrund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzulässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswidrig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214).
BGH v.19.12.2006 – VIII ZB 49/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
11.03.2013