Leitsätze:
a) Eine nicht eigenhändig unterschriebene Erhöhungserklärung, die dem Nutzer vor dem 1. August 2001 zugegangen ist, ist formnichtig.
b) Als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung kann eine Erhöhungserklärung nach § 6 Nutz-EV grundsätzlich nicht in ein Angebot zum Abschluss eines Erhöhungsvertrages umgedeutet werden, welches vom Nutzer durch Zahlung des geforderten Entgelts stillschweigend angenommen werden könnte.
BGH v. 21.3.2007 – XII ZR 176/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
27.06.2018