Leitsatz:
Bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses besteht regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne. Das gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können.
[LS aus GE 07, 903]
BGH v. 17.4.2007 – VIII ZR 63/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
09.06.2018