Leitsatz:
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 13.6.07 – VIII ZR 387/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
23.02.2013