Leitsatz:
In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.
BGH, Urteil vom 5.7.2007 – IX ZR 185/06
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 18 Seiten]
23.02.2013