Leitsätze:
Eine mietvertragliche Vereinbarung vor der Mietrechtsreform, dass das Mietverhältnis jeweils nur zum 31.1. eines jeden Jahres gekündigt werden kann, ist (und bleibt) wirksam. Daran hat auch das sogenannte Reparaturgesetz zu Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nichts geändert.
§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF ist auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel nicht anzuwenden.
BGH v. 11.7.2007 – VIII ZR 230/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
23.02.2013