Leitsätze:
1. Hat der Vermieter nach Zahlungsverzug des Mieters einen Rechtsanwalt zur Kündigung und Erhebung der Räumungsklage beauftragt, kann für die Kündigung eine volle Geschäftsgebühr als Schadensersatz vom Mieter verlangt werden.
2. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ändert daran nichts und ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.
BGH v. 11.7.2007 – VIII ZR 310/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
23.02.2013