Leitsatz:
Die Zwangsräumung ist auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, nur in besonders gelagerten Einzelfällen für einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit einzustellen. Die Interessenabwägung des Gerichts muss vollständig sein.
BGH v. 22.11.2007 – I ZB 104/06 –
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23.02.2013