Leitsatz:
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 – VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085).
BGH v. 24.1.2008 – IX ZR 201/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
15.05.2017