Leitsatz:
Ist bei der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der „streitigen Zeit“ ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresmiete.
BGH v. 8.4.2008 – VIII ZR 50/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
29.05.2018