Leitsatz:
Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
BGH v. 15.4.2008 – X ZR 126/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 16 Seiten]
04.02.2013