Leitsätze:
1. Das Sonderkündigungsrecht nach § 573 a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.
2. § 573 a BGB liegt auch dann vor, wenn es an einem gemeinsamen Treppenhaus und an einem gemeinsamen Hauseingang fehlt und auch sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen nicht vorhanden sind.
3. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen von nur zwei Wohnungen ist der Mietvertragsabschluss.
BGH v. 25.6.2008 – VIII ZR 307/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
03.02.2013