Leitsatz:
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
BGH v. 9.7.2008 – VIII ZR 181/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
06.02.2016