Leitsätze:
1. Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, sind ein Rückgabeanspruch und alle Abwicklungsansprüche des Vermieters Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter haftet nicht auf Schadensersatz wegen fehlender Rückgabe der Mietsache, wenn er sie nicht in Besitz genommen hatte.
2. Ein Mietausfallschaden setzt eine Darlegung voraus, dass bei früherer Rückgabe die Räume hätten vermietet werden können.
BGH v. 16.10.2008 – IX ZR 207/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
04.02.2013