Leitsatz:
Die Begründung des Erhöhungsverlangens der Nutzungsentschädigung für Erholungsgrundstücke erfordert die nachprüfbare Erklärung, dass mit der Erhöhung das ortsübliche Entgelt nicht überschritten wird. Fehlerhafte Subsumtion des Grundstückseigentümers oder Berechnungsfehler machen das Erhöhungsverlangen nicht unwirksam. Die Erhöhung kann in einem Schritt nachgeholt werden und ist nur insoweit beschränkt, als sie sich an der für einen früheren Zeitpunkt zulässigen Erhöhung orientiert.
BGH v. 29.10.2008 – XII ZR 208/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 20 Seiten]
27.06.2018