Leitsätze:
1. Die formularvertragliche Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters ist – bei fehlender Vereinbarung einer Staffelmiete – unwirksam.
2. Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet …“, benachteiligt den Mieter unangemessen.
BGH v. 19.11.2008 – VIII ZR 30/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
04.05.2017