Leitsatz:
An die Stelle der formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 1. September 2001 bereits bestehenden Mietvertrages, die wegen einer unzulässigen Beschränkung des Mietminderungsrechts unwirksam ist, ist – auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 – die Fälligkeitsbestimmung des § 551 BGB a.F. getreten.
BGH v. 4.2.2009 – VIII ZR 66/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 15 Seiten]
03.02.2013