Leitsatz:
Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt (hier: fristlose Kündigung wegen Wohnflächenabweichung).
BGH v. 29.4.2009 – VIII ZR 142/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
06.05.2018