Leitsatz:
Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.
BGH v. 29.4.2009 – XII ZR 142/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 15 Seiten]
03.02.2013