Leitsatz:
Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.
BGH v. 1.10.2009 – VII ZB 41/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
01.02.2013