Leitsatz:
Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.
BGH v. 4.11.2009 – XII ZR 86/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
02.02.2013