Leitsatz:
Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.
BGH v. 25.11.2009 – VIII ZR 322/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
08.03.2016