Leitsätze:
1. Wer ein von einem späteren Mietvertragsabschluss unabhängiges „Service-Entgelt“ für die Zurverfügungstellung sogenannter Objektlisten von Wohnungssuchenden fordert, verstößt gegen § 3 Abs. 3 WoVermG.
2. Außer einem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoVermG für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen vereinbart oder angenommen werden.
3. Ein solches „Service-Entgelt“ kann vom Wohnungssuchenden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoVermG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückgefordert werden.
[nicht amtliche Leitsätze]
BGH v. 15.4.2010 – III ZR 153/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
31.01.2013