Leitsatz:
Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.
BGH v. 12.5.2010 – VIII ZR 170/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter wollte in der Wohnung einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll. Diese Wärme wurde bisher nicht erfasst. Außerdem wollte er die bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umprogrammieren lassen, so dass die Ablesung künftig per Funk erfolgen kann.
Der Mieter ließ den beauftragten Handwerker nicht in die Wohnung. Er meinte, er müsse nur Zutritt gewähren, wenn erstmals Heizkostenverteiler angebracht werden beziehungsweise defekte Geräte ausgetauscht werden sollen.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Der Zweck des neuen, zusätzlichen Geräts bestehe darin, eine bisher vorhandene Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen. Hierfür bestehe eine Duldungspflicht des Mieter aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO. Gleiches gelte für die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts. Diese Maßnahme liege zudem im Interesse beider Vertragsparteien, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird.
14.01.2013