Leitsatz:
Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Absatz 4 BGB nicht entgegen.
BGH vom 16.6.2010 – VIII ZR 258/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH baut auf sein Urteil vom 28.11.2007 (VIII ZR 145/07) auf, wonach die Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse gemäß § 560 Absatz 4 BGB unabhängig von der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam ist. Etwaige inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechung berechtigten den Mieter nicht, die bisherigen Betriebskostenvorschüsse unverändert weiter zu zahlen.
26.10.2017