Leitsatz:
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer.
BGH v. 16.6.2010 – VIII ZR 280/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkung des Berliner Mietervereins
Das Problem stellt sich wegen Unwirksamkeit der meisten formularvertraglichen Quotenklauseln nur noch selten. Im entschiedenen Fall lag eine individualvertraglich vereinbarte wirksame Quotenklausel vor.
14.01.2013