Leitsatz:
Hat im laufenden Mietverhältnis der Vermieter die mit der Betriebskostenabrechnung behaupteten Betriebskosten (noch) nicht nachgewiesen, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen.
BGH v. 22.6.2010 – VIII ZR 288/09 –
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14.01.2013