Leitsatz:
Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer – je nach Betriebskostenart unterschiedlichen – Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die („formelle“) Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135).
BGH v. 23.6.2010 – VIII ZR 227/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Für die Bewertung fehlerhafter Betriebskostenabrechnungen ist es von Belang, ob ein formeller Fehler oder bloß ein materieller (inhaltlicher) Fehler vorliegt. Materielle Fehler können auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB korrigiert werden, formelle Fehler nicht.
25.10.2017