Leitsatz:
Die Beurteilung, ob ein Mietausfallschaden wegen Vorenthaltung der Mietsache gegeben ist, ist Aufgabe des Tatrichters. Feste Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen, weil vieles von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Einschätzung, die Schadenswahrscheinlichkeit sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger (Vermieter) lediglich zwei Mietinteressenten benannt habe, ohne angeben können, ab wann diese die Wohnung überhaupt hätten anmieten wollen, und weil der Wohnungsmarkt in Brandenburg nicht derart angespannt sei (Oktober 2008), dass allein schon aus dem Angebot der Wohnung am Markt auf deren umgehende Weitervermietung hätte geschlossen werden können.
BGH v. 13.7.2010 – VIII ZR 326/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
14.01.2013