Leitsatz:
Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird. Einer dahin gehenden mietvertraglichen Abrechnungsvereinbarung bedarf es nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135).
BGH v. 14.7.2010 – VIII ZR 290/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es bleibt auch nach dieser BGH-Entscheidung weiterhin offen, ob die Benennung einer Hausnummer im Mietvertrag zugleich als Bestimmung der Abrechnungseinheit auszulegen ist. Denn selbst wenn die Lagebeschreibung des Mietobjekts zugleich als Bestimmung der Abrechnungseinheit auszulegen sein sollte, kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine hausbezogene Abrechnung von Beginn des Mietverhältnisses an aus technischen Gründen nicht mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Letzteres ist nach Ansicht des BGH der Fall, wenn zwei oder mehrere Häuser durch eine gemeinsame Heizungsanlage mit Wärme versorgt werden.
15.05.2017