Leitsatz:
Bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – VIII ZR 251/05, NJW 2006, 211).
BGH v. 11.8.2010 – VIII ZR 45/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen:
Im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Häusern mit Gewerbeanteil gilt deshalb: Ein Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung ist nur erforderlich, wenn diese zu einer erheblichen Mehrbelastung für die Wohnungsmieter führt. Dafür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 251/05).
Um die erforderlichen Informationen zu erhalten, kann der Mieter Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen.
Soweit der Mieter danach nicht in der Lage ist, die maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die notwendigen Kenntnisse verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, geht die Darlegungslast auf ihn – den Vermieter – über.
09.05.2017