Leitsatz:
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.
BGH v. 6.10.2010 – VIII ZR 271/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft, die über eine Vielzahl an Wohnungen verfügt, hatte einem Mieter mit Schreiben eines Rechtsanwalts fristlos gekündigt, weil er mit zwei Monatsmieten in Rückstand war. Das Wohnungsunternehmen verlangte nach Auszug des Mieters von diesem Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 400 Euro, die durch das Kündigungsschreiben entstanden waren.
Der BGH entschied, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
13.01.2013