Leitsatz:
Die Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden.
BGH v. 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mietvertrag enthielt zur Kaution folgende Regelung:
„Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2000 Euro auf ein Mietkautionskonto – Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…).“
Die Mieter zahlten die Kaution nicht. Sie verlangten, dass ihnen der Vermieter ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benenne und nachweise. Der Vermieter weigerte sich und kündigte den Mietern, weil die Kautionszahlung ausblieb.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Die Mieter seien berechtigt, die Stellung der Kaution davon abhängig zu machen, dass der Vermieter ihnen zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt.
Der Bundesgerichtshof stellt mit dieser Entscheidung klar, dass Mieter eine Mietkaution nur auf ein insolvenzfestes Sonderkonto einzahlen müssen. Mieter sind auch bei Beginn des Mietverhältnisses nicht verpflichtet, die Mietkaution dem Vermieter bar zu übergeben oder auf ein sonstiges Vermieterkonto zu überweisen.
10.05.2017