Leitsatz:
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
BGH v. 17.11.2010 – XII ZR 124/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
13.01.2013