Leitsatz:
Zur Abgrenzung von „Wohnnutzung“ zu gewerblicher Nutzung. Zur Frage, inwieweit ein Mieter berechtigt ist, Hausratsgegenstände aus seiner Wohnung durch Inserate zum Kauf anzubieten und Kaufinteressenten in der Wohnung zu empfangen.
BGH v. 8.12.2010 – VIII ZR 93/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte eine Zweitwohnung angemietet, in der er umfangreichen eigenen – teilweise ererbten – Hausrat lagerte. Er bot den Hausrat und die Gegenstände in einer Zeitschrift zum Kauf an. In den Zimmern empfing er Kaufinteressenten. Der Vermieter sah hierin keine zulässige Wohnnutzung und verlangte vom Mieter Unterlassung dieser Aktivitäten.
Der BGH wies den Unterlassungsanspruch des Vermieters zurück: Den Mieter treffe keine Gebrauchspflicht dergestalt, dass er in den Räumen im herkömmlichen Sinne „wohnt” (Schlafen, Essen, regelmäßiger Aufenthalt). Die Existenz von Hausratsgegenständen in einer Wohnung sei geradezu typisch für eine Wohnnutzung. Die Anzahl der Hausratsgegenstände sei dabei ebenso ohne Belang wie ihre Anordnung in der Wohnung. Auch sei es einem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen zu veräußern. Darin liege grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung trete.
Abschließend weist der BGH noch darauf hin, dass sich im Einzelfall allerdings aus derartigen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch des Vermieters nach § 541 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs ergeben kann, zum Beispiel wenn der Mieter Gegenstände erwirbt, um sie alsbald weiterzuverkaufen oder durch die Verkaufstätigkeit die Mietsache gefährdet oder andere Mieter stört.
13.01.2013