Leitsätze:
a) Eine vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochene Kündigung genügt dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB, wenn dem Mieter mitgeteilt wird, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant.
b) Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung (hier: Abriss eines Gebäudes mit geringem, angemessenen Wohnbedürfnissen nicht mehr entsprechendem Wohnwert zwecks Errichtung von Neubaumietwohnungen).
BGH v. 9.2.2011 – VIII ZR 155/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter wollte einen weitgehend leer stehenden, sanierungsbedürftigen, in einfacher Bauweise errichteten Wohnblock aus den 1930er Jahren abreißen und an seiner Stelle Neubauwohnungen errichten. Er kündigte deshalb einem dort wohnenden Mieter wegen „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“. Zur Begründung trug er vor, dass die Sanierung des Wohnblocks keine angemessene Alternative zum Abriss sei. In der fraglichen Siedlung seien bereits Wohnblöcke abgerissen worden, es entstünden stattdessen öffentlich geförderte Neubauwohnungen, und es läge ein entsprechendes Städtebaukonzept vor. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Die vom Vermieter geplanten Baumaßnahmen stellten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhten. Denn der noch vorhandene Wohnblock befände sich in einem schlechten Bauzustand und entspreche in mehrfacher Hinsicht (unter anderem kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können. Dem Vermieter würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung des Mieters kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden könne. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der Siedlung verfolgten städtebaulichen Konzepts sei dem Vermieter deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses des Mieters nicht zuzumuten.
13.01.2013