Leitsatz:
Bei der Betriebskostenabrechnung für eine Doppelhaushälfte kann der Vermieter die direkt für die Haushälfte anfallenden Betriebskosten an den Mieter „weitergeben“. Er muss nicht die Kosten beider Häuser zusammenzählen und dann verteilen.
BGH v. 15.3.2011 – VIII ZR 243/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte eine Doppelhaushälfte gemietet. Auf die Abrechnung der vom Vermieter verauslagten Nebenkosten wollte der BGH aber die von ihm für die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen. Denn für eine Doppelhaushälfte würden Kosten wie beispielsweise die Grundsteuer in der Regel bereits von der Gemeinde gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere Förmelei wäre, vom Vermieter zu verlangen, zunächst die Kosten der beiden Doppelhaushälften zu addieren, um die so ermittelten „Gesamtkosten“ dann wiederum auf die beiden Doppelhaushälften „umzulegen“. Vielmehr genüge der Vermieter in einem derartigen Fall seiner Abrechnungspflicht, wenn er die ihm für die Doppelhaushälfte gesondert in Rechnung gestellte Grundsteuer an den Mieter „weiterleite“, denn in einem solchen Fall sei eine Abrechnung – im üblichen Sinne der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel – nicht vorzunehmen.
25.10.2017