Leitsätze:
Nebenkostenvorauszahlungen können in bestimmten Fällen auch noch nach Abrechnungsreife verlangt werden, etwa wenn der Vermieter erst nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechnet, eine Nachforderung zu Lasten des Mieters ermittelt und diese bis zur Höhe der ursprünglich zu leistenden Vorauszahlungen verlangt.
Dies gilt grundsätzlich aber nicht, wenn innerhalb des Abrechnungszeitraums eine in formeller Hinsicht wirksame Abrechnung mit einem Guthaben zugunsten des Mieters erstellt wird, die sich als inhaltlich unrichtig erweist, weil die Vorschüsse zu Lasten des Vermieters zu hoch eingestellt wurden.
Grundsätzlich kann der Vermieter demnach eine vorher zugegangene Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren. Ausnahmen können sich jedoch aus Treu und Glauben ergeben (§ 242 BGB). Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der dem Vermieter unterlaufene Fehler für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar war.
[nicht amtliche Leitsätze]
BGH v. 30.3.2011 – VIII ZR 133/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH sah einen „auf den ersten Blick erkennbaren Fehler“ in der erheblichen Differenz zwischen den von der Mieterin geleisteten Vorauszahlungen von 1895,75 Euro und den zu ihren Gunsten berücksichtigten, in der Abrechnung handschriftlich als „Sollvorschüsse“ bezeichneten Vorauszahlungen von 2640,96 Euro. Zudem hätten die Mietvertragsparteien zuvor gerade über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die von der Vermieterin in die Abrechnung eingestellten „Sollvorschüsse“ einen Rechtsstreit geführt, weil die Mieterin die Erhöhung nicht akzeptiert und dementsprechend in den Monaten Februar bis November 2007 Vorschusszahlungen nur in der ursprünglichen Höhe geleistet hatte. Unter diesen Umständen sei es der Mieterin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Vermieterin an ihrem für die Mieterin offensichtlichen und kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigierten Versehen festzuhalten.
25.10.2017