Leitsatz:
In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.
BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 295/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Am 29. April 2008 wurde über das Vermögen des Wohnungsmieters die Insolvenz eröffnet. Der Treuhänder gab die „Nichthaftungserklärung“ gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO am 28. Mai 2008 ab. Der Zugang der Betriebskostenabrechnung für 2007 mit unstreitiger Nachforderung von 182,37 Euro datierte vom 2. November 2008. Am 27. Februar 2009 erging der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und am 19. März 2009 über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob – und wenn ja wie – der Vermieter im Jahre 2011 die Nachforderung von 182,37 Euro realisieren kann.
Hierzu stellte er fest: Bei der Insolvenz des Mieters sei eine Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum eine Insolvenzforderung. Und zwar auch dann, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt wäre. Dies gelte ferner auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO. § 109 InsO bewirke nicht, dass eine Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliere. Die Betriebskostennachforderung könne daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern müsse zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Aus der BGH-Entscheidung ergibt sich damit, dass es für die Frage, was vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben muss, auf das Ende der Abrechnungsperiode und nicht auf die Fälligkeit der Abrechnung ankommt. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt, dass der Mieter Betriebskostennachforderungen aus seinem pfändungsfreien Vermögen „nur“ für Abrechnungsperioden, die nach Insolvenzeröffnung beginnen, zahlen muss.
Da das Insolvenzverfahren vorliegend inzwischen aufgehoben worden war, kann der Vermieter die Betriebskostennachforderung wieder gegen den Mieter persönlich geltend machen.
13.01.2013