Leitsatz:
Ersatzansprüche des Mieters wegen rechtsgrundlos ausgeführter Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und ebenso ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Mieters infolge Verwendung einer unwirksamen Renovierungsklausel verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB.
BGH v. 4.5.2011 – VIII ZR 265/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 3 Seiten]
06.02.2016