Leitsatz:
Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB a.F. bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
Nach Abmahnung entgegen der vertraglichen Fälligkeitsregelung weiterhin verspätete Mietzahlungen können die fristlose Kündigung bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages begründen. Eine unwirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann – wie hier – als Abmahnung zu verstehen sein.
BGH v. 7.9.2011 – VIII ZR 345/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
31.12.2016