Leitsatz:
Ob die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks für den Vermieter mit erheblichen Nachteilen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB verbunden ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.
BGH v. 13.9.2011 – VIII ZR 84/11 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH bekräftige nochmals, dass er für die Kündigung wegen Hinderung wirtschaftlicher Verwertung keine konkreten höchstrichterlichen Leitsätze aufstellen könne. Für die Entwicklung solcher Leitsätze zur Fortbildung des Rechts bestehe nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehle. Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hänge aber weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab. In früheren Entscheidungen habe der BGH den rechtlichen Rahmen der Verwertungskündigung bereits abgesteckt: Eine wirtschaftliche Verwertung sei danach angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen werde. Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstünden und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sei, sei vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Abwägung entziehe sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lasse sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen (BGH vom 28.1.2009 – VIII ZR 8/08). Ein erheblicher Nachteil für den Vermieter scheide aber nicht schon deshalb aus, weil er das Haus bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben hat (BGH vom 8.6.2011 – VIII ZR 226/09).
30.06.2017