Leitsatz:
Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Artikel 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556 a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar.
BGH v. 21.9.2011 – VIII ZR 97/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Vermieter und Mieter einer Wohnung stritten darüber, ob der Vermieter die Mietstruktur dahingehend ändern durfte, dass die Wasserkosten künftig nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Mietvertrag stammte aus dem Jahr 1979. Darin war eine monatliche Kaltmiete vereinbart. Nebenkosten waren bei dem monatlich zu zahlenden Betrag nicht aufgeführt.
Im Juli 2008 bauten die Vermieter Kaltwasserzähler in der Wohnung ein und rechnen die Wasserkosten seitdem wie zuvor angekündigt nach Verbrauch ab. Dies hielt der Mieter für unzulässig.
Der BGH gab dem Vermieter hingegen unter Berufung auf § 556 a Absatz 2 BGB Recht.
Es besteht gemäß § 556 a Absatz 2 BGB ein Recht des Vermieters auf Änderung der mietvertraglich vereinbarten Mietstruktur für diejenigen Betriebskosten, die verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasst werden, auch wenn zuvor eine Brutto- oder Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart war. Die einseitige Änderungsbefugnis des Vermieters gelte auch dann, wenn die Parteien bislang keine oder nur eine teilweise gesonderte Umlage der Betriebskosten vereinbart hätten. Diese Grundsätze gelten auch für vor dem 1. September 2011 abgeschlossene Mietverträge.
25.12.2016