Leitsatz:
Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährung läuft erst, wenn die Wohnung ordnungsgemäß übergeben ist.
BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 8/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte dem Vermieter in einem persönlichen Gespräch angeboten, die Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückzugeben. Als der Vermieter dies ablehnte, warf er die Wohnungsschlüssel in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten. Monate später führten die Parteien schließlich wie zwischenzeitlich abgesprochen eine „offizielle“ Wohnungsübergabe durch.
Nachdem der Vermieter im Nachgang Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung vom Mieter verlangte, wand dieser Verjährung ein, die er vom Tage des Schlüssel-Einwurfs in den Briefkasten berechnete.
„So nicht!“, urteilte der BGH: Die Verjährung habe erst vom Tag der offiziellen Wohnungsübergabe an zu laufen begonnen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit – sozusagen „auf Zuruf“ – zurückzunehmen; der Vermieter komme mit seiner Weigerung, die Schlüssel sofort „an der Haustür“ entgegenzunehmen, nicht in Annahmeverzug, wenn sie ihm von dem offenbar kurzfristig ausgezogenen Mieter angeboten werden.
05.01.2018