Leitsatz:
Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.
BGH v. 26.10.2011 – VIII ZR 268/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieterin hielt die Abrechnungen aus formellen Gründen für unwirksam. Sie beanstande zum einen, dass der Vermieter die (gesondert ausgewiesenen) Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet habe und nicht mit den übrigen (kalten) Betriebskosten. Ferner seien die Verteilerschlüssel bei der Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserkosten nicht ausreichend erläutert und die Berechnung der Warmwasserkosten deshalb nicht nachvollziehbar und unwirksam.
Das sah der BGH anders und stellte fest: Es sei kein (formaler) Fehler, wenn die Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet würden. Für die formelle Nachvollziehbarkeit der Heizkostenabrechnung sei es ausreichend, dass die Zahlenwerte mit der ihnen entsprechenden Bezeichnung mitgeteilt würden. Denn die zu den Werten führenden Rechenschritte ergäben sich aus der unmittelbaren Anwendung der Heizkostenverordnung.
Die Kenntnis (das heißt die Möglichkeit der Kenntnisnahme) der Paragraphen der HeizkostenVO werde dem Mieter unterstellt. Dies gelte auch für § 9 HeizkostenVO, der die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen regele. Kommentierende Erläuterungen zu dem in § 9 HeizkostenVO dargestellten Verfahren der anteiligen Warmwasserkostenermittlung bedürfe die Heizkostenabrechnung zu ihrer formalen Wirksamkeit deshalb nicht.
13.01.2013