Leitsätze:
1. Die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten zusammen mit den Heiz- und Warmwasserkosten lässt die formelle Wirksamkeit der Abrechnung unberührt.
2. Eine fehlende nachvollziehbare Erläuterung zu einer Berechnungsmethode nach der Heizkostenverordnung – hier Abtrennung der Warmwasserkosten – ist kein formeller Fehler. Die Heizkostenabrechnung muss jedoch sämtliche Daten enthalten, damit ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter die vorgenommenen Berechnungen überprüfen kann.
BGH v. 26.10.2011 – VIII ZR 270/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
13.01.2013